AGB

1. Veranstalter


Maurice Bäcker

maurice@vegansummer.de

+49 (0)162 66 11 695

Lucy-Lameck-Straße 19

12049 Berlin

2. AusstellerInnen


AusstellerInnen folgender Bereiche werden zugelassen: Vegane Produkte & fleischfreie Verköstigung, pflanzlich orientierter Lebensstil, Naturkosmetik ohne Tierversuche, ökologische Kleidung und Heimtextilien, biologische Fair-Trade-Produkte, Gastronomen & Show-Köche, Küchenausrüstung & Küchengeräte, Verlage & Internetportale, Bildungseinrichtungen, ethische bzw. ökologisch orientierte Unternehmen, Wellness, Verbände, Vereine, Stiftungen, Behörden & Institutionen.

3. Anmeldung


Die Anmeldung erfolgt ausschließlich über das Online-Anmeldeformular auf vegansummer.de und unter Anerkennung dieser allgemeinen Teilnahmebedingungen. Besondere Platzwünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt, stellen jedoch keine Bedingung für die Anmeldung dar. Ein Konkurrenzausschluss wird nicht gewährt. Die Anmeldung ist verbindlich, bis der Veranstalter dem/der Aussteller*In schriftlich oder per E-Mail die Annahme oder die Ablehnung seiner Anmeldung mitgeteilt hat. Liegt die schriftliche Erklärung des Veranstalters nicht innerhalb eines Monats seit Zugang der Anmeldung vor, so kann der/die Aussteller*In eine Erklärungsfrist von einer Woche setzen und nach deren Ablauf von der Anmeldung zurücktreten. Die mit der Anmeldung mitgeteilten Daten werden zur Verarbeitung durch EDV und zur Vertragsabwicklung an Dritte weitergegeben.

4. Anmeldefrist

Die Anmeldung für die Veranstaltung ist bis spätestens 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn beim Veranstalter einzureichen. Anmeldungen die nach dieser Frist eingereicht werden, können nur in Ausnahmefällen und nur mit Rücksprache des Veranstalters angenommen werden. Die Gewähr für eine Bestätigung ist nicht garantiert.

5. Zulassung/ Standbestätigung


Über die Zulassung von AusstellerInnen und Exponaten entscheiden der Veranstalter und/oder der Zulassungsausschuss nach freiem Ermessen. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht. Zulassung oder Ablehnung der Anmeldung werden vom Veranstalter schriftlich mitgeteilt. Die Zulassung ist nicht übertragbar

.

6. Standgebühr


Bei Bestätigung des Ausstellungsstandes, wird dem/der Aussteller*In eine Rechnung für die Standmiete zugestellt. Die Standgebühr ist nach Rechnungserhalt binnen einer Frist von 14 Tagen auf das vom Veranstalter angegebene Konto zu entrichten.

7. Platzzuteilung und Platzänderung


Der Veranstalter teilt mit der Zulassung, spätestens aber zwei Wochen vor der Veranstaltung, den dem Aussteller zugeteilten Standplatz unter Beifügung eines Lageplans mit. Der Veranstalter behält sich das Recht einer freien Platzzuteilung vor. Dies gilt auch, wenn in der Standvereinbarung ein ausdrücklicher Wunsch des Ausstellers enthalten ist. Der Veranstalter kann eine vorgenommene Platzzuteilung und die Größe der zugeteilten Standfläche um maximal bis zu 20% ändern, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen, insbesondere damit eine Optimierung des optischen Gesamtbildes des Events erreicht wird. Ebenso steht es dem Veranstalter frei, die Zugänge zum Ausstellungsort oder die Durchgänge zu verlegen.

8. Gemeinschaftsstände


Die unterschiedlichen Standangebote (Info-/ Vereinsstände, Verkaufsstände und Gastronomiestände) sind nicht miteinander kombinierbar, sondern müssen getrennt voneinander gebucht werden. Es besteht die Möglichkeit, dass zwei Start-Up Unternehmen, welche jeweils nicht älter als zwei Jahre sind, einen Gemeinschaftsstand beim Veranstalter beantragen können. Mindestfläche für diesen Gemeinschaftsstand ist 10 m². Ein Zustimmung hierfür ist nicht garantiert. Die Aussteller von Gemeinschaftsständen haften gegenüber dem Veranstalter als Gesamtschuldner. Teilrücktritt eines Start-Up Unternehmens, berechtigt nicht zur anteiligen Rückerstattung der Standgebühr.

9. Rücktritt


Der/die Aussteller*in hat das Recht, nach erfolgter schriftlicher Annahme durch den Veranstalter binnen 14 Tagen kostenfrei vom Vertrag zurück zu treten. Wird nach Ablauf dieser Frist ausnahmsweise durch den Veranstalter ein Rücktritt zugestanden, so sind 25% der Standmiete zu entrichten. Erfolgt der Rücktritt innerhalb von sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn, behält sich der Veranstalter vor, die volle Standmiete in Rechnung zu stellen.

10. Bewachung


Zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung übernimmt der Veranstalter eine Bewachung des Veranstaltungsgeländes. Eine zusätzliche Haftung des Veranstalters oder eine Aufhebung von Haftungsausschlüssen wird hierdurch nicht bewirkt. Der Veranstalter ist berechtigt, auf jedem Ausstellungsstand die zur Bewachung notwendigen Kontrollmaßnahmen durchzuführen.

11. Betreten fremder Ausstellungsstände


Fremde Stände dürfen außerhalb der täglichen Ausstellungs- Öffnungszeiten ohne Erlaubnis der Standinhaber nicht betreten werden.

12. Verkaufsregelung


Es sind Direktverkauf und Verkauf über Auftragsbuch gestattet.

13. Werbung auf dem Veranstaltungsgelände


Drucksachen und Werbemittel dürfen nur innerhalb des gemieteten Standes, nicht aber außerhalb des Veranstaltungsgeländes verteilt werden. Bei Gestaltung der Außenwerbung sind die technischen Richtlinien des Veranstalters zu beachten. Werbemaßnahmen, die gegen Wettbewerbsbestimmungen, gegen gesetzliche Verbote oder gegen die guten Sitten verstoßen, sind nicht zulässig. Werbemittel, die hiergegen verstoßen, können vom Veranstalter für die Dauer der Veranstaltung eingezogen und sichergestellt werden. Die Duldung von Werbemitteln durch den Veranstalter befreit den Aussteller nicht von der Beachtung gesetzlicher Vorschriften.

14. Technische Leistungen


Für die allgemeine Stromversorgung sorgt der Veranstalter. Für die Bereitstellung von Elektro- und Wasseranschlüssen der einzelnen Stände, sowie die Kosten für Verbrauch und alle anderen Dienstleistungen werden über eine Pauschale abgerechnet. Sämtliche Installationen bis zum Stand dürfen nur mit Rücksprache beim Veranstalter durchgeführt werden. Der Veranstalter ist zur Kontrolle der Installationen berechtigt, aber nicht verpflichtet. Der/die Aussteller*In haftet für die durch die Installationen verursachten Schäden. Anschlüsse, Maschinen und Geräte, die nicht zugelassen sind, den einschlägigen Bestimmungen nicht entsprechen oder deren Verbrauch höher ist als gemeldet, können auf Kosten die/der Aussteller*in entfernt werden. Aus Sicherheitsgründen ist es den AusstellerInnen untersagt Stromanschlüsse anderer AusstellerInnen mit zu nutzen. Der/die Standinhaber*in haftet für alle Schäden, die durch unkontrollierte Entnahme von Energie entstehen. Für Verluste und Schäden, die durch Störungen der Energiezufuhr entstehen, haftet der Veranstalter nicht.

15. Reinigung/ Müllentsorgung


Der Veranstalter sorgt für die Reinigung des Veranstaltungsgeländes. Die Reinigung der Stände obliegt dem/der Aussteller*in und muss täglich vor Veranstaltungsbeginn beendet sein. Jeder/jede Standbetreiber*in der an seinem/r Stand Müll erzeugt, ist verpflichtet entsprechende Maßnahmen zur Müllsammlung und Entsorgung zu treffen. Die Entsorgung dieses Mülls ist Sache des/der Standbetreibers*in. Auf dem Vegan Summer darf zum Schutze der Natur ausschließlich zu 100% biologisch abbaubares, oder Mehrweggeschirr verwendet werden.

16. Ausstellungsversicherung und Haftungsausschluss


Der Veranstalter haftet nicht für Schäden oder Abhandenkommen des Ausstellungsgutes oder der Standeinrichtungen, für Schäden aus Feuer, Einbruchdiebstahl, Wasserschäden oder höhere Gewalt. Dem/der Aussteller*in steht es frei, diese Risiken auf eigene Kosten selbst zu versichern. Im Interesse der allgemeinen Ordnung müssen jedoch alle aufgrund der vorstehenden Risiken eingetretenen Schäden vom/von der Aussteller*in unverzüglich dem Veranstalter, bei Straftaten auch der Polizei, gemeldet werden. Der Veranstalter haftet jedoch für solche Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilf*innen durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht haben, soweit es sich um daraus resultierende unmittelbare Schäden handelt.

17. Vorbehalt


Kann der Veranstalter die Veranstaltung nicht oder nur teilweise oder nur zu anderen Zeitpunkten durchführen, so hat der/die Aussteller*in keinen Anspruch auf Schadensersatz. Wird für Waren oder Firmen, die nicht in der Standvereinbarung genannt sind, auf dem Stand geworben, bietet der/die Aussteller*in nicht-vegane Produkte an oder ist die Standgebühr nicht entrichtet worden, so ist der Veranstalter berechtigt, den Vertrag mit dem Aussteller fristlos aufzukündigen und den Stand auf Kosten des Ausstellers und ohne dessen Zustimmung räumen zu lassen.

18. Hausrecht


Der Veranstalter übt auf dem gesamten Ausstellungsgelände für die Aufbau-, Lauf- und Abbauzeit der Veranstaltung das Hausrecht aus. Der Veranstalter oder die vom Veranstalter benannten Personen, sind berechtigt, Weisungen zu erteilen.

19. Mündliche Abreden


Alle Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

20. Verjährung


Alle Ansprüche des/der Aussteller*in gegen den Veranstalter, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren innerhalb von sechs Monaten seit dem letzten offiziellen Veranstaltungstag.

21. Gerichtsstand


Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Veranstalters. Es gilt deutsches Recht.
Diese Teilnahmebedingungen, sind Bestandteil der Standvereinbarung für die Veranstaltung “Vegan Summer”.

Stand: Mai 2021